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Gesetz
über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen
(Fernsehsignalübertragungs-Gesetz - FÜG)

Vom 14. November 1997

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Übertragungssysteme von Fernsehdiensten
§ 4 Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten
§ 5 Fernsehgeräte, Fernsehempfänger und Geräte, die verwürfelte digitale Signale dekodieren können
§ 6 Zugangsberechtigungssysteme für digitale Fernsehdienste
§ 7 Anbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung
§ 8 Tarifliste
§ 9 Vergabe von Lizenzen für die Technologie der Zugangsberechtigung
§ 10 Schadensersatz
§ 11 Schlichtungsverfahren
§ 12 Bußgeldvorschrift
§ 13 Übergangsvorschriften
§ 14 Inkrafttreten

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Fernsehsignalübertragungsgesetz (FÜG)

 § 1
[Anwendungsbereich]

Dieses Gesetz dient der Förderung und der Entwicklung fortgeschrittener Fernsehdienste sowie dem chancengleichen Zugang zu fortgeschrittener Fernsehtechnologie. Es dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABI. EG Nr. L281 S.51).

 § 2
[Begriffsbestimmungen]

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. fortgeschrittener Fernsehdienst
    1. ein mit PAL oder SECAM kompatibler nicht voll digitaler Fernsehdienst im Breitbildschirmformat,
    2. ein nicht voll digitaler Fernsehdienst im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen (D2-MAC) oder hochauflösend mit 1.250 Zeilen (HD-MAC) und
    3. ein voll digitaler Fernsehdienst;
  2. Breitbildschirmformat ein Fernsehformat mit Bildschirmseitenverhältnis 16:9 (Bildbreite zu Bildhöhe);
  3. ein Übertragungssystem ein System zur Übertragung von Fernsehbild- Fernsehton- und Fernsehdatensignalen zwischen Signalquellen und -senken. Ein digitales Übertragungssystem umfaßt folgende Bestandteile:
    Erzeugung von Programmsignalen (Quellenkodierung der Audio- und der Video-Signale, Multiplexen der Signale) sowie Anpassung an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls Verteilung der Energie);
  4. ein Zugangsberechtigungssystem ein System zur Verschlüsselung von Fernsehsignalen und zur Realisierung des Zugangs zu diesen Signalen;
  5. Programmverteiler jeder der auf vertraglicher Grundlage den Zugang zu Fernsehprogrammen für Fernsehzuschauer anbietet.

 § 3
[Übertragungssysteme von Fernsehdiensten]

(1) Anbieter von fortgeschrittenen Fernsehdiensten, die zu Fernsehzuschauern übertragen werden, müssen

  1. für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen die nicht voll digital sind das 169-D2-MAC-Übertragungssystem oder ein 169-Ubertragungssystem das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist, verwenden,
  2. für hochauflösende Fernsehdienste die nicht voll digital sind, das HD-MAC-Übertragungssystem verwenden und
  3. für voll digitale Fernsehdienste ein Übertragungssystem verwenden, das von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist.
  4. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation legt durch Rechtsverordnung fest, welche Normen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr.3 erfüllen Es übernimmt dabei die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation geschaffenen Normen.

(2) Anbieter von Fernsehdiensten und Betreiber von Fernseh-Verteilsystemen müssen bei der Benutzung voll digitaler Übertragungssysteme, die für die Verteilung von Fernsehdiensten für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, Systeme verwenden, die für die Verteilung von Diensten im Breitbildschirmformat 16:9 geeignet sind.

 § 4
[Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten]

Betreiber von Kabelfernsehsystemen müssen Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16:9, die zur Weiterverteilung empfangen werden, zumindest im Breitbildschirmformat 16:9 weiterverteilen.

 § 5
[Fernsehgeräte, Fernsehempfänger und Geräte, die verwürfelte digitale Signale dekodieren können]

(1) Alle zum Verkauf oder zur Miete angebotenen Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlußbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluß von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.

(2) Fernsehempfänger mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen den Einbau von mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Steckbuchse erlauben, die den Anschluß von Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglichen.

(3) Alle Geräte der Unterhaltungselektronik, die verkauft, vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verwürfelte digitale Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,

  1. solche Signale entsprechend einem Verwürfelungs-Algorithmus zu dekodieren der innerhalb des gemeinsamen europäischen Marktes allgemein verwendbar ist und dem Stand der Technik entspricht, und
  2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben. Bei vermieteten Geräten muß dies nur gegeben sein, wenn der Mieter den Mietvertrag einhält.
Die Anforderungen nach Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn das Gerät einen Verwürfelungs-Algorithmus enthält, der von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird.

 § 6
[Zugangsberechtigungssysteme für digitale Fernsehdienste]

(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese unabhängig vom Übertragungsweg so ausgestalten, daß die Systeme die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den Kabelfernsehbetreibern auf lokaler und regionaler Ebene eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme verwenden.

(2) Die Ausübung der Kontrollfunktion nach Absatz 1 darf keine Unterbrechung von Programmen für berechtigte Kunden nach sich ziehen. Sie berechtigt nicht zur Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden des Kabelfernsehbetreibers.

 § 7
[Anbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung]

(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen, die, unabhängig vom Übertragungsweg, Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen.

  1. allen Rundfunkveranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, daß deren digitale Fernsehdienste von zugangsberechtigten Fernsehzuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können,
  2. in bezug auf ihre Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.

(2) Die Verpflichtung der Anbieter zur Einhaltung des nationalen und europäischen Wettbewerbsrechtes sowie der landesrechtlichen Rundfunkregelungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Anbieter von digitalen Fernsehdiensten können Ansprüche gegen Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, gestützt auf Absatz 1 oder § 6, gegen die Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nur dann geltend machen, wenn die von ihnen angebotenen Dienste mit diesem Gesetz und mit den für diese Anbieter unmittelbar geltenden europäischen Rechtsvorschriften übereinstimmen.

 § 8
[Tarifliste]

Jeder für das Abrechnungssystem mit den Abonnenten Verantwortliche ist verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit eine Tarifliste zu veröffentlichen, in der auch berücksichtigt wird, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger. Vor Abschluß des Vertrages über den Empfang von Fernsehprogrammen gegen Entgelt ist dem Fernsehzuschauer ein Abdruck der Tarifliste auszuhändigen.

 § 9
[Vergabe von Lizenzen für die Technologie der Zugangsberechtigung]

(1) Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und -produkten Lizenzen an Hersteller von Kundengeräten, muß dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen.

(2) Bei der Vergabe von Lizenzen dürfen technische und kommerzielle Faktoren berücksichtigt werden.

(3) Der Rechtsinhaber darf die Vergabe nicht an Bedingungen knüpfen, mit denen der Einbau

  1. einer gemeinsamen Schnittstelle, die den Anschluß auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht, oder
  2. von anderen Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind,
in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll. Der Lizenznehmer muß angemessene Bedingungen des Rechteinhabers, mit denen die Sicherheit der Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird, hinnehmen.

 § 10
[Schadensersatz]

(1) Anbieter von Waren, Rechten oder Dienstleistungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind ihren Vertragspartnern zum Schadensersatz verpflichtet, sofern diese Bestimmungen den Schutz des Vertragspartners bezwecken.

(2) Der Schadensersatzanspruch umfaßt pauschal 15 vom Hundert des vertraglich vereinbarten Entgeltes. Die Geltendmachung eines höheren Schadens und ein Anspruch auf eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Leistung bleiben unberührt.

 § 11
[Schlichtungsverfahren]

(1) Jeder, der durch die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 berechtigt oder verpflichtet wird, kann zur Beilegung ungelöster Streitfragen in bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle anrufen Die Anrufung erfolgt schriftlich.

(2) Die Schlichtungsstelle wird beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder einer seiner nachgeordneten Behörden errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation regelt die Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlaßt eine Verfahrensordnung. Die Errichtungsanordnung, die Besetzungsanordnung und die Verfahrensordnung sind im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu veröffentlichen.

(3) Die Schlichtungsstelle hat die am Streitfälle Beteiligten zu hören. Sie bestimmt das Verfahren im Rahmen der Verfahrensordnung nach billigem Ermessen. Das Verfahren ist transparent, zügig und kostengünstig zu gestalten.

(4) Die Schlichtungsstelle kann im Rahmen des Erforderlichen Sachverständige und Zeugen hören. Sie kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auffordern, eine Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzugeben. Sie kann diese Maßnahmen von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen.

(5) Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Sofern dies zur Vermeidung eines gerichtlichen Rechtsstreites geeignet erscheint, kann die Schlichtungsstelle den Beteiligten einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Erklären sich alle Beteiligten schriftlich mit dem Schlichtungsspruch einverstanden, so hat dieser die Wirkung eines Gütevergleiches im Sinne des § 794 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozeßordnung. Die §§ 795 und 797a Abs.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung finden auf den Schlichtungsspruch entsprechende Anwendung.

(6) Für das Schlichtungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Ausgaben) von dem oder den Anrufenden erhoben. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 300 Deutsche Mark. Auf die Bestimmungen des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Über die Pflicht zur Erstattung von Auslagen der Beteiligten entscheidet die Schlichtungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist in den Schlichtungsvorschlag nach Absatz 5 Satz 2 aufzunehmen. Im übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes Anwendung.

(7) Das Schlichtungsverfahren schließt die Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Rechtsweg nicht aus. Die Befugnis des Absatzes 4 Satz 2 steht auch den Gerichten zu.

 § 12
[Bußgeldvorschrift]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Übertragungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
  2. entgegen § 4 einen Breitbildschirm-Fernsehdienst nicht oder nicht richtig weiterverteilt oder
  3. entgegen § 8 Satz 1 eine Tarifliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation § 36 Abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

 § 13
[Übergangsvorschriften]

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angebotenen fortgeschrittenen Fernsehdienste müssen die Anforderungen des § 3 spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.

(2) Erstmals in den Verkehr gebrachte Fernsehgeräte, Fernsehempfänger und sonstige Geräte der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 5 müssen die dort genannten Anforderungen spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.

 § 14
[Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewährt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Berlin, den 14. November 1997

Der Bundespräsident
Roman Herzog

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

DerBundesminister für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch


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 Letzte Änderung:
 am 30.11.1998
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